In unserem Haus verläuft ein Korridor in die Einstellhalle. Beidseitig des Korridors befinden sich Brandschutztüren. Darf an diesen Türen im unteren Bereich ein Schutzblech angebracht werden? Es kommt leider oft vor, dass die Bewohner beim Transport von schweren Gegenständen an die Türe stossen und diese beschädigen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.

Nachdem wir von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe umgestiegen sind, soll der gemeinsame Tankraum im Keller unseres Zweifamilienhauses geteilt werden. Braucht es eine Brandmauer dazwischen und eine Brandschutztür, wenn wir in unseren Teil Komponenten unserer Luft-Wasser-Wärmepumpe installieren (Wasserboiler, Steuerung und Pufferspeicher)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Grundsätzlich können Kellerräume zusammen in einem Brandabschnitt liegen. Ihr Kellerraum gilt dabei als Technikraum. Da er jedoch lediglich einen Wasserspeicher und kleine Elektroanlagen enthält, gelten keine speziellen Anforderungen an den Feuerwiderstand.

Welche Flüssiggas-Vorschriften gelten für ein in einer Tiefgarage parkiertes Wohnmobil?

Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden

Zu Fragen 1 und 2:
Das kurzzeitige Parkieren eines Wohnmobils in einem Parking/Tiefgarage wird üblicherweise akzeptiert. Sollte ein Wohnmobil mit Flüssiggasflaschen jedoch für längere Zeit dort stehen, müsste dies als eine Lagerung von Flüssiggas betrachtet werden. Mobile Gasflaschen sind dann aus dem Wohnmobil zu entfernen und vorschriftskonform im Freien zu lagern. Dabei ist es nicht relevant, ob der Gastransportbehälter angeschlossen war oder nicht. Dieser Aufwand ist, auch in Anbetracht des Personenschutzes der Einsatzkräfte bei einem Feuerwehreinsatz, verhältnismässig.

Zu Frage 3:
Ausgenommen von der Regelung gemäss der Frage 1 und 2 sind nur fix installierte Gastanks auf Fahrzeugen, welche, bei gültiger Prüfung des Systems, analog einem Benzintank erlaubt sind.

Diese Fragen werden in der VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ziffer 3.2, Abs. 15 (Verbot der Lagerung von Transportbehältern von Flüssiggas in Untergeschossen) sowie 3.4.3 (Parkings dürfen zu keinen anderen Zwecken dienen) geregelt.

Abgesehen von den Brandschutzvorschriften gilt es aber auch immer, die Hausordnung des Parkings zu beachten: Dem Eigentümer steht es frei, das Parkieren von Wohnmobilen mit Flüssiggas zu verbieten.

Zu Frage 4
Bezüglich dieser Frage kann von unserer Seite keine abschliessende Antwort gegeben werden. Eine Verschärfung liegt jedoch im Bereich des Möglichen.