In einem dreistöckigen Wohngebäude (EG, 1.OG, Dachgeschoss) beträgt die Geschossfläche des Dachgeschosses weniger als 50% der Geschossfläche der unteren Geschosse, womit es sich folglich nicht um ein Vollgeschoss handelt. Werden somit an den Feuerwiderstand der tragenden Bauteile des 1.OG und des Dachgeschosses keine Anforderungen gestellt? Die Decke zwischen 1.OG und Dachgeschoss muss als Brandabschnitt ausgebildet werden, da es sich um 2 verschiedene Wohnungen handelt. Ist somit eine brandabschnittsbildende Decke in EI30 statt REI30 möglich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Interpretation ist aus unserer Sicht korrekt. Die abschliessende Definition der Anforderungen muss jedoch objektbezogen durch die örtlich zuständige Brandschutzbehörde erfolgen.

Wir möchten in unserem Altbau in der Küche einen alten Holzofen durch einen Pellettofen ersetzen. Kann es sein, dass die Feuerpolizei im Rahmen der Prüfung dieses Ofenersatzes vorschreibt, dass wir die alten Wohnungstüren durch neue Brandschutztüren ersetzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es geht nicht eindeutig aus Ihrer Frage hervor, ob es sich um ein Einfamilien- oder ein Mehrfamilienhaus handelt und was mit «Wohnungstüren» genau gemeint ist.

Bei einem dreigeschossigen Gebäude (EG: Werkstatt, 1.OG: Büro und Lager der Werkstatt, 2. OG: Wohnung) sind das 1. OG und das 2. OG durch eine Brandschutztüre getrennt. Wenn man zwischen dem EG und dem 1. OG aus Lärmgründen eine Türe einbaut, muss diese auch Brandschutzanforderungen erfüllen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt darauf an, ob die Brandgefährdung in der Werkstatt und die Ausdehnung der Geschosse es erlauben, dass sich die Gewerbenutzung über mehrere Geschosse ausdehnt.

Im Treppenhaus unseres Mehrfamilienhauses hat ein Miteigentümer einen Putzschrank und ein Schuhregal hingestellt sowie einen elektrischen Schuhwärmer montiert. Ist das zulässig?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Bei dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses handelt es sich um einen vertikalen Fluchtweg. In diesen Zonen muss der Durchgang auf einer Breite von 1,20 m jederzeit gewährleistet sein und es dürfen keine Brandlasten und keine Aktivierungsgefahr darin gelagert werden.

Gibt es von der Gebäudeversicherung Bern eine Vorlage für die Konvention zwischen der Eigentümer- und Nutzerschaft betreffend der Aufgabenteilung in Bezug auf die Brandschutzvorschriften von Bauten und Anlagen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Seitens Gebäudeversicherung Bern existiert keine Vorlage ober Vereinbarung zur Regelung der Aufgabenverteilung zwischen Eigentümer- und Nutzerschaft in Bezug auf die Umsetzung und den Unterhalt von Brandschutzmassnahmen.