In der Brandschutzrichtlinie 21-15, Artikel 3.1, müssen bei einem «Parking, über Terrain, nicht allseitig geschlossen» ins Freie führende Öffnungen (z.B. Tore, Fenster, Türen) vorhanden sein. Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Elemente im Normalgebrauch geschlossen sein dürfen und lediglich sichergestellt werden muss, dass sie im Brandfall geöffnet werden können?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Annahme ist korrekt. Es reicht aus, wenn Fenster, Türen oder Tore im Brandfall geöffnet werden können.

4 Gedanken zu “In der Brandschutzrichtlinie 21-15, Artikel 3.1, müssen bei einem «Parking, über Terrain, nicht allseitig geschlossen» ins Freie führende Öffnungen (z.B. Tore, Fenster, Türen) vorhanden sein. Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Elemente im Normalgebrauch geschlossen sein dürfen und lediglich sichergestellt werden muss, dass sie im Brandfall geöffnet werden können?”

  1. Reicht es aus, falls die Öffnungen (Fenster, Türen oder Tore) sich manuel öffnen lassen oder müssen sie im Brandfall automatisch gesteuert sein?

    1. Für Brandabschnitte mit einer Fläche bis 2400m2 reicht eine manuelle Öffnung in jedem Fall aus. Bei grösseren Brandabschnittflächen, die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen erfordern, muss die Öffnungsart anhand des Brandschutzkonzeptes definiert werden. Sie kann manuell (von einem sicheren Ort aus) oder mittels Brandfallsteuerung automatisch erfolgen.

  2. Rein bezugnehmend auf die gestellte Frage und den erwähnten Artikel der BSR, ist die Antwort sicher richtig und nachvollziehbar. Für die Bemessung des Brandabschnittes gemäss BSR 15-15 / 3.7.1 ist es jedoch gefährlich eine Schliessung der Öffnungen einfach pauschal zu erlauben. Die Formulierung der Frage lässt offen, wie gross die Brandabschnitte sind, resp. welche Bedingungen (unabhängig einer RWA) erfüllt sein mussten.

    1. Ihr Einwand ist berechtigt, gerne präzisieren wir die Antwort: Ins Freie führende Öffnungen sind nur ausreichend, wenn keine RWA gefordert ist. Dies gilt bei Parkings für über Terrain liegende Räume mit einer Brandabschnittsfläche bis maximal 2400 m2. In diesem Fall dürfen die Öffnungen – also Fenster, Türen oder Tore – im Normalgebrauch geschlossen sein, müssen im Brandfall aber geöffnet werden können.

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