Ab wann ist ein Gang ein horizontaler Fluchtweg?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Bürogebäude, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Ein Gang muss nicht zwingend die Anforderungen an einen horizontalen Fluchtweg erfüllen – auch nicht, wenn Personen im Ereignisfall darüber flüchten. Massgebend ist, wo der Gang liegt. Wenn er innerhalb der Nutzungseinheit liegt, wird er dieser zugeordnet und kann ohne Anforderung an einen horizontalen Fluchtweg ausgebildet werden. Es gelten dieselben Anforderungen an den Gang wie an die Nutzungseinheit.

Bei einem Gebäude geringer Abmessungen kann der Gang auch ohne Anforderungen an einen horizontalen Fluchtweg ausgebildet werden, wenn er nicht innerhalb einer Nutzungseinheit liegt, da bei dieser Gebäudekategorie keine erhöhten Anforderungen an Fluchtwege bestehen.

Beispiel

Der dunkelgrau markierte Korridor (Mitte, bezeichnet mit «Horizontaler Fluchtweg») zu den Treppenhäusern gehört nicht zu den Nutzungseinheiten (z.B. Wohneinheit) und muss als horizontaler Fluchtweg ausgeführt werden.

Die Korridore rechts und links (bezeichnet mit «Genutzte Vorzone») hingegen gehören zur Nutzungseinheit. Sie müssen deshalb nicht als horizontale Fluchtwege ausgelegt werden.

Wie eine Nutzungseinheit definiert wird, finden Sie im Glossar auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka». Informationen zum Auslegen von Fluchtwegen gibt das Fachthema «Flucht- und Rettungswege». Nutzungsspezifische Anforderungen finden Sie unter der jeweiligen Nutzung und Gebäudegrösse im Thema «Fluchtwege».

Eine Antwort auf eine themenverwandte Frage gibt die VFK zudem mit der FAQ «Breite von Korridoren in Nutzungseinheiten».

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